TV Mörsch 1900 e.V.

Corona Ticker

Mit Beschluss vom 18. März 2022 gelten ab dem 19. März 2022 die neue Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg.

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Am Sport in der Halle und im Freien gilt weiterhin 3G, somit können Personen teilnehmen, welche einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vorlegen.
  • Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer FFP2 Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
  • Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
  • Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen

Siehe Corona-Verordnung und  Corona-Verordnung Sport

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Ab dem 23. Februar 2022 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Ab dem 9. Februar 2022 gilt eine neue Corona-Verordnung Sport

Seit dem 23. Januar 2022 gilt die Warnstufe !

Mit der Corona-Verordnung wurde im November 2021 ein 3-Stufen-System eingeführt. Es orientiert sich an der landesweiten 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten.
Der gelbe Impfausweis wird nicht weiter anerkannt, sondern nur noch die Impfzertifikate. Die Impfzertifikate sind elektronisch zu überprüfen, etwa mit der CovPassCheck-App.

Es gelten folgende Regeln für den Sport.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt 3G.

Am Sport in der Halle und im Freien können daher Personen teilnehmen, welche einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vorlegen.

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre /  Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/ Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder  einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
    Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht FFP2-Maskenpflich
  • Medizinische Maske im Freien, wenn der Abstand nicht eingehalten werde kann
  • Die Corona-Warn-App wird empfohlen
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer. Es gelten die Bedingungen für geschlossene Räume.

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Ab dem 9. Februar 2022 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Ab dem 29. Januar 2022 gilt eine neue Corona-Verordnung Sport

Seit dem 28. Januar 2022 gilt die Alarmstufe 1 !

Mit der Corona-Verordnung wurde im November 2021 ein 3-Stufen-System eingeführt. Es orientiert sich an der landesweiten 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten.
Der gelbe Impfausweis wird nicht weiter anerkannt, sondern nur noch die Impfzertifikate. Die Impfzertifikate sind elektronisch zu überprüfen, etwa mit der CovPassCheck-App.

Es gelten folgende Regeln für den Sport.

Alarmstufe 1: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt 2G.

Am Sport in der Halle können daher Personen teilnehmen, welche einen Impf- oder Genesenennachweises vorlegen.

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre /  Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/ Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder  einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
    Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht FFP2-Maskenpflich
  • Die Corona-Warn-App wird empfohlen
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer. Es gelten die Bedingungen für geschlossene Räume.

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Ab dem 27. Dezember 2021 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Ab dem 27. Dezember 2021 gilt eine neue Corona-Verordnung Sport

Seit dem 24. November 2021 gilt die Alarmstufe 2!

Änderungen zum 27. Dezember 2021:

  • Die vollständige Immunisierungen darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen
  • Schüler unter 18 benötigen in den Schulferien einen tagesaktuellen Test
  • Es sollte eine FFP2-Maske getragen werden (außer beim Sport)

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Ab dem 4. Dezember 2021 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Ab dem 7. Dezember2021 gilt eine neue Corona-Verordnung Sport

Seit dem 24. November 2021 gilt die Alarmstufe 2!

Mit der neuen Corona-Verordnung wurde ein 3-Stufen-System eingeführt. Es orientiert sich an der landesweiten 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten.
Der gelbe Impfausweis wir nicht weiter anerkannt, sondern nur noch die Impfzertifikate. Die Impfzertifikate sind elektronisch zu überprüfen, etwa mit der CovPassCheck-App.

Es gelten folgende Regeln für den Sport.

Alarmstufe 2: In geschlossenen Räumen gilt 2G+. Im Freien gilt 2G.

Am Sport in der Halle können daher nur noch Personen teilnehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Vorlage des Impfnachweises, dass eine Auffrischungs- (Boosterimpfung) durchgeführt wurde oder die Immunisierung nicht länger als 6 Monate zurück liegt.
  • Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zusätzlich Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests
  • Vorlage eines ärztlichen Nachweises, dass eine Impfung nicht durchgeführt werden kann und Vorlage eines negativen Tests
  • Kinder bis 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Schüler bis 17 Jahre mit Vorlage des Schülerausweises
  • Personen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen und Vorlage eines negativen Antigen Tests

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht Maskenpflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer. Es gelten die Bedingungen für geschlossene Räume.

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Ab dem 24. September 2021 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Seit dem 24. November 2021 gilt die Alarmstufe 2!

Es wurde die zusätzliche Alarmstufe 2 eingeführt.
Der gelbe Impfausweis wir nicht weiter anerkannt, sondern nur noch die Impfzertifikate. Die Impfzertifikate sind durch den Veranstalter digital zu überprüfen, z.B. mit der CovPass App.

Es gelten folgende Regeln für den Sport.

Alarmstufe 2: In geschlossenen Räumen gilt 2G. im Freien 3G (nur PCR-Test).
Bei Veranstaltungen gilt für Besucher*innen 2G+ (Antigen Testnachweis).
Für Trainer*innen ist die Vorlage eines tagesaktuellen Antigen Testnachweis ausreichend.

Kinder und Schüler unter 18 Jahre sind von der PCR-Pflicht und von 2G ausgenommen.

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht Maskenpflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer. Es gelten die Bedingungen für geschlossene Räume.

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Ab dem 16. September 2021 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Ab dem 5. November 2021 gilt eine neue Corona-Verordnung Sport

Seit dem 3. November 2021 galt die Warnstufe!

Seit dem 17. November 2021 gilt die Alarmstufe!

Mit der neuen Corona-Verordnung wurde ein 3-Stufen-System eingeführt. Es orientiert sich an der landesweiten 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Es gelten folgende Regeln für den Sport.

Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt 3G. Im Freien keine Einschränkungen.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt 3G (nur mit PCR-Test). Im Freien 3G (Antigen Testnachweis ist ausreichend).
Für Trainer*innen ist die Vorlage eines tagesaktuellen Antigen Testnachweis ausreichend.

Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien nur noch 2G. im Freien 3G (nur PCR-Test).
Für Trainer*innen ist die Vorlage eines tagesaktuellen Antigen Testnachweis ausreichend.

Kinder und Schüler sind von der PCR-Pflicht und von 2G ausgenommen.

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht Maskenpflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer. Es gelten die Bedingungen für geschlossene Räume.

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Am 14. August 2021 wurde die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg verabschiedet.

Der Sport im Freien bleibt weiterhin ohne besondere Regelungen möglich.

Für die Teilnahme an Hallensport wird ab dem 16. August ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis (GGG) benötigt.

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht Maskenpflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer.

Ab dem 28. Juni 2021 gilt im Landkreis Karlsruhe die neue Corona Verordnung

Den Wortlaut findet ihr in der Corona Verordnung unter Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten (§ 15 Absatz 1 Nummer 8).

Somit ist ab dem 28. Juni Sport im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen möglich.

Diese Regelung gilt in Inzidenzstufe 1 & 2 und somit bis zu einer Inzidenz von 35, siehe Auf einen Blick

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht Maskenpflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer.

Ab dem 7. Juni 2021 gilt im Landkreis Karlsruhe die Corona Verordnung mit Öffnungsstufe 2 und 3 sowie 35

Den Wortlaut findet ihr in der Corona Verordnung unter Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten (§ 15 Absatz 1 Nummer 8).

Es gelten weiterhin:

  • Im Freien ist Gruppensport möglich und in Sporthallen mit 10qm pro Person
  • Die Hygienepflicht / In geschlossenen Räumen (außer beim Sport) besteht Maskenpflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Umkleide und Duschen sind geöffnet es sind generell die Abstandsregeln einzuhalten, d.h. begrenzte Anzahl der Nutzer.

Mit der Öffnungsstufe 35 entfällt für den Sport im Freien die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder Testnachweises. Dieser ist jedoch weiterhin notwendig, sobald Umkleiden oder Duschen benutzt werden.

Für den Hallensport ist generell die Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder Testnachweises erforderlich.

Ab 22. Mai 2021 gilt im Landkreis Karlsruhe die Corona Verordnung mit Öffnungsstufe 1

Den Wortlaut findet ihr in der Corona Verordnung unter Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten (§ 15 Absatz 1 Nummer 8).

Es gelten weiterhin:

  • Die Hygienepflicht
  • Die Dokumentation der Anwesenheit mit luca App oder Teilnehmerliste
  • Duschen und Umkleideräume sind geschlossen

Bei den im Folgenden genannten Personenzahlen zählen folgende Personen bei Vorlage des entsprechenden Nachweises nicht mit:

  1. Geimpfte, 14 Tage nach vollständiger Immunisierung
  2. Genesene
  3. Personen mit aktuellem Schnelltest (24 Std. gültig), PCR Test (72 Std. gültig)

Kinder bis zum 14. Geburtstag zählen nicht mit.

Individualsport in der Halle (z.B. Tennis, Badminton, Tischtennis)
Höchstens 5 Personen aus maximal 2 Haushalten

Individualsport im Freien (z.B. Tennis, Leichtathletik)
Höchstens 5 Personen aus maximal 2 Haushalten

Gruppensport im Freien Kinder bis 14. Geburtstag (z.B. Tennis, Leichtathletik, Turnen, Fußball)
Maximal 20 Kinder und notwendige Trainer ohne Testnachweis

Gruppensport im Freien ab 14. Jahre (z.B. Tennis, Leichtathletik, Turnen, Fußball)
Maximal 20 Personen. (Notwendig: aktueller Test, geimpft oder genesen)

Ergänzung vom 19.04.2021

In der ab 19.04.2021 gültigen Corona-Verordnung von Baden-Württemberg ist für den Sportbetrieb folgendes festgelegt:

“Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.”

Ergänzung vom 21.03.2021

Der Landkreis Karlsruhe hat in einer Allgemeinverfügung die in der Corona Verordnung vorgesehene “Notbremese” ausgelöst Allgemeinverfügung über die Feststellung einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100 für die Stadt Karlsruhe vom 20.03.2021 (20.03.2021) / Landkreis Karlsruhe (landkreis-karlsruhe.de)

Damit müssen wir ab Dienstag 23.03.2021 die Sport- und Tennishalle wieder schließen. Sport für Kindersportgruppen im Freien ist damit auch nicht mehr möglich. Es gelten die Regelungen, die bis 7. März gegolten haben.

Ergänzung vom 08.03.2021

In der ab 08.03.2021 gültigen Corona-Verordnung von Baden-Württemberg ist für den Sportbetrieb folgendes festgelegt:

„Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.“

Damit kann für Sportgruppen mit Kindern bis 14 Jahre (z. B. Fußball und Leichtathletik) ein kontaktarmes Training im Freien wieder stattfinden. Einzelheiten sind bei den Abteilungen und Trainern zu erfahren.

In der Tennishalle darf wieder ein Einzelspiel oder Doppelspiel (wenn alle Spieler aus maximal zwei Haushalten stammen) stattfinden. Näheres unter Tennishalle.

Ergänzung vom 02.11.2020

Seit 2.11.2020 und voraussichtlich bis 30.11.2020 gilt die neue Corona Verordnung der Landesregierung. Damit ist nur noch Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich.

Damit findet in unseren Hallen und Sportanlagen kein Gruppen- und Mannschaftssport mehr statt.

Unser Kursangebot wird unterbrochen.

In der Tennishalle sind maximal 2 Personen (außer bei Angehörigen des eigenen Haushalts) in der ganzen Halle erlaubt.

Das Hygienekonzept wurde angepasst.

Ergänzung vom 01.07.2020

Ab 01. Juli sind beim TV wieder alle Sportarten zugelassen.

Für den Sportbetrieb gelten die Regelungen der Corona Verordnung Sport und das Hygienekonzept des TV Mörsch.

Einzelne Kurse und Sportangebote sind weiterhin ausgesetzt. Weitere Informationen hierzu gibt es bei den Abteilungen und Übungsleitern

Ergänzung vom 04.06.2020

Beim Tennis ist das Doppelspiel wieder erlaubt.

Ergänzung vom 31.05.2020

Ab 02. Juni sind Sport- und Tennishalle wieder geöffnet.
Umkleideräume und Duschen sind gesperrt.
Beim Tennis und Badminton sind nur Einzel erlaubt. Doppelspiel ist verboten.
Alle Teilnehmer müssen sich in Anwesenheitslisten eintragen.
Hier gibt es weitere Informationen zur Sporthalle und Tennishalle.

Ergänzung vom 20.05.2020

Die Geschäftsstelle ist ab sofort wieder geöffnet.

Ergänzung vom 19.05.2020

Ab sofort ist das TV Restaurant wieder geöffnet.
Die Abholung von Speisen ist weiterhin möglich.

Ergänzung vom 12.05.2020

Ab dem 13. Mai 2020 sind die Tennis-Freiplätze wieder geöffnet.
Erlaubt ist nur das Einzel-Spiel.
Umkleideräume und Duschen sind geschlossen.
Es gilt eine zusätzliche Platzordnung.
Weitere Informationen unter der Abteilung „Tennis“

Ergänzung vom 17.03.2020

Die Geschäftsstelle ist ab sofort und bis auf weiteres für Besucher geschlossen.

Bitte kontaktieren Sie uns per Brief, Mail oder Telefon.

Ergänzung vom 16.03.2020 15:00 Uhr

Gemäß Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 16.03.2020
§4 Punkt 5 ist der Betrieb von Fitnessstudios und Sportstätten in geschlossenen Räumen untersagt.
Daher wird die Tennishalle ab 17. März 2020 geschlossen.
Somit ist der gesamte Sportbetrieb auf dem Gelände des TV Mörsch ausgesetzt.

Stand 14.03.2020

Der TV Mörsch folgt den Empfehlungen der Behörden und gibt seinen Mitgliedern, Gästen und Übungsleitern folgendes bekannt:
Der vom TV durchgeführte Trainings-, Übungs- und Kursbetrieb wird ab Montag 16.03.2020 bis auf weiteres ausgesetzt. Dies gilt für den Kinder und Jugendsport mindestens bis zum Ende der Osterferien. Beim Erwachsenensport werden wir informieren, sobald der Sportbetrieb wieder möglich ist.
Unsere Sporthalle und die Tennishalle bleiben geschlossen.

Bleiben Sie gesund – hoffentlich bis bald.

Frank Huber / Siegfried Bach
2. Vorsitzender / Vorstand Finanzen